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Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung: Bei einem Unfall mit einem E-Scooter muss dessen Verschulden nachgewiesen werden

Mit Zulassung der E-Scooter war klar: Da kommen neben allen hitzigen Diskussionen auch so einige Verfahren auf die deutschen Gerichte zu. Das folgende Urteil des Landgerichts Münster (LG) zeigt, dass es hier noch so einigen Klärungsbedarf zur Haftungsfrage geben wird. Doch lesen Sie selbst.

Innerorts kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem E-Scooter. Die Fahrerin des Pkw fuhr zuvor mit erlaubten 50 km/h auf eine ampelgeregelte Fußgängerquerung zu. Dort kam es zu einem Unfall mit einem E-Scooter Fahrer, der behauptete, die Autofahrerin habe das für sie maßgebliche Rotlichtzeichen missachtet. Diese behauptet ihrerseits, der E-Scooter-Fahrer habe bei für ihn bestehendem Rotlicht die Fahrbahn überquert.

Das LG hat der Pkw-Fahrerin keinen Schadensersatz zugesprochen und führte aus, dass eine Haftung des E-Scooter-Fahrers laut Straßenverkehrsgesetz ausgeschlossen ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, dass auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Nach der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung sind Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Genau darunter fallen eben auch E-Scooter. Ein Anspruch aus verschuldensabhängiger Haftung besteht deshalb nicht, weil die beweisbelastete Pkw-Fahrerin nicht beweisen konnte, dass der E-Scooter-Fahrer bei für ihn bestehendem Rotlicht die Fahrbahn überquert hatte. Insofern blieb auch nach Zeugenanhörungen Aussage gegen Aussage bestehen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Hierbei handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine erste veröffentlichte Entscheidung zu der Frage der Haftung von E-Scootern. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass E-Scooter der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung unterfallen. Insofern ist also eine Haftung wie bei Fahrradfahrern auch nur dann gegeben, wenn dem E-Scooter-Fahrer ein Verschulden eindeutig nachgewiesen wird. Und diese Beweislast trägt die Person, die Schadensersatzansprüche geltend machen will.


Quelle: LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 - 8 O 272/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)