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Rechtmäßige Kfz-Sicherstellung: Keine Herausgabe des Schmugglerfahrzeugs bei begründetem Verdacht auf Drogengeschäfte

Der Kampf gegen illegale Drogen erinnert oft an das Rennen zwischen Hase und Igel. Im Folgenden war endlich mal wieder der "Hase" erfolgreich, und zwar in Einheit von Zollfahndung und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG). Der Zoll entdeckte das eindeutig als Schmugglerfahrzeug erkennbare Auto und stellte es sicher. Und das Gericht musste nun entscheiden, ob die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs berechtigt ist.

Zollbeamte hatten den Kläger auf einer Bundesautobahn kontrolliert. Der Mann gab dabei an, nicht mehr als 10.000 EUR Bargeld mit sich zu führen und auf dem Rückweg nach Zürich zu sein. Dennoch entdeckte die Zollfahndung in einem professionellen Versteck der Rücksitzbank mehr als 1 Mio. EUR, überwiegend in 20-EUR- und 50-EUR-Banknoten. Das Versteck war mit einer Fernbedienung zu öffnen, die der Kläger an seinem Schlüsselbund trug. Mittels sogenannter Drugwipetests stellten die Zollbeamten zudem Kokainanhaftungen an dem Bargeld sowie an Lenkrad und Schaltung des Fahrzeugs fest. Im Navigationsgerät des Autos war die Route Zürich-Arnheim-Dongen-Amersfort-Mailand aktiv. In den Vordersitzen waren weitere Verstecke aufwendig verbaut.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage hat das VG nun abgewiesen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt und das Fahrzeug für dessen Transport genutzt wurde. Dies dränge sich bei derartigen Verstecken auf. Der Kläger konnte die Herkunft des Bargelds nicht plausibel erklären. Die aktive Route im Navigationssystem des Fahrzeugs mit Ziel in Mailand widerlegte zudem seine Angabe, er fahre von den Niederlanden nach Zürich zurück. Bei Rückgabe des Fahrzeugs würde der Kläger es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut für Kurierfahrten von Drogengeld oder Drogen benutzen. Die von ihm hilfsweise verlangte Herausgabe nach Ausbau der Sitze komme nicht in Betracht. Denn dem Zoll obliege nicht der aufwendige Umbau des Autos, damit der Kläger dies nicht mehr (zeitnah) zum Drogengeldtransport einsetzen könne. Eine Herausgabe mit der Pflicht zum Umbau durch den Kläger komme aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr ebenso wenig in Betracht. Die Rechtsordnung müsse nicht die Unsicherheit hinnehmen, ob der in der Schweiz wohnhafte Kläger der Pflicht nachkäme.

Hinweis: Die Sicherstellung des Fahrzeugs war rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Fahrzeug ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vorliegend durfte die Behörde annehmen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass das Fahrzeug des Klägers in allernächster Zeit (erneut) für den illegalen Transport von Drogen bzw. Drogengeldern verwendet wird.


Quelle: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2025 - 17 K 2963/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2025)