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Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.
In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.
Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern - etwa Cafes, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. - bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.
Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
