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Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und dem Leistungsort

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen App Store mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps selbst waren kostenlos, jedoch konnten optional kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store Bestellbestätigungen, in denen das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise jedoch in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:

  • Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
  • Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
  • Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?

Der Generalanwalt empfahl, den App Store als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden zu behandeln, während die Leistung der App-Entwicklerin an den App Store erbracht wird. Leistungsort ist damit der Sitz des App Stores. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst keine automatische Steuerpflicht für die App-Entwicklerin aus. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung. Der App Store gilt als tatsächlicher Leistender; die Steuerpflicht liegt somit bei dessen Betreiber.

Hinweis: Unternehmen, die Umsätze über digitale Plattformen erzielen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre umsatzsteuerlichen Abläufe gegebenenfalls anpassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)