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Steuerakte: Wenn die Behörde keine Unterlagen beibringt

Das Finanzamt führt für Sie als Steuerpflichtigen eine Steuerakte. Darin sind Ihr gesamter Steuerfall und alle damit zusammenhängenden Informationen gespeichert - etwa auch Prüfberichte von Außenprüfungen oder Informationen zu Änderungen Ihrer eingereichten Steuererklärungen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sollte das Finanzamt vollständige und nachvollziehbare Akten vorlegen. Fehlen diese, kann das zu Lasten der Finanzverwaltung gehen. Mit einem solchen Fall befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Der Antragsteller war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und in den Streitjahren auch deren Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) fest, die die Veranlagungsstelle durch den Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide beim Antragsteller berücksichtigte. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte - erfolglos - Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Das FG gewährte die AdV jedoch. Das Finanzamt hatte die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz der vGA im Rahmen der ihn treffenden objektiven Feststellungslast nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht erhielt vom Finanzamt so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsenten Beweismittel. Das Finanzamt verwies zwar immer wieder auf die ausführlichen Prüfungsberichte der Betriebsprüfung, da aber weder diese noch die Berechnungen dem FG vorlagen, war es diesem nicht möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechender vGA beim Antragsteller zu überprüfen. Daher war diesem die AdV zu gewähren.

Hinweis: Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Finanzamt es selbst in der Hand habe, durch eine zeitnahe Entscheidung über den Einspruch die Voraussetzungen für die weitere Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu schaffen.

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(aus: Ausgabe 01/2026)