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Um Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie bspw. Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen zu ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zu vermeiden, lässt § 6b EStG eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven zu, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden. Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder
- bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen oder
- eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete §-6b-Rücklage nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist. Geklagt hatte eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hatte. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine §-6b-Rücklage ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Jahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen.
Hinweis: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist.
Nach Ansicht des Finanzamts lagen diese Voraussetzungen im Jahr 2003 vor, da die Veranlagung zur Körperschaftsteuer in diesem Jahr noch nicht bestandskräftig war. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) war in erster Instanz anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs für eine §-6b-Rücklage nicht maßgeblich sind. Demnach fehle es an einem Bilanzfehler; mit der Rücklage werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.
Dem ist der BFH nun entgegengetreten. Die Bundesrichter hoben die finanzgerichtliche Entscheidung auf und stellten klar, dass eine zu Unrecht gebildete §-6b-Rücklage im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr berichtigt werden müsse. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte §-6b-Rücklage nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt nach Gerichtsmeinung vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten - also eben doch ein Bilanzfehler - vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
