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Schülerfirmen können - momentan zumindest in Baden-Württemberg - aufatmen: Sie müssen auch nach 2026 keine Umsatzsteuer zahlen. Durch eine erfolgreiche Initiative des Landes Baden-Württemberg beim Bund und den anderen Ländern wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass sie weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben - trotz geänderter europarechtlicher Vorgaben, die eine verstärkte Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand vorschreiben.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die geplante Anpassung der Umsatzsteuerregelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ab 2027 in Kraft tritt. Diese Regelung hätte theoretisch auch Auswirkungen auf Schülerfirmen haben können, da sie oft der öffentlichen Hand zugeordnet sind. Doch nun wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die dafür sorgt, dass Schülerfirmen weiterhin keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Die Steuerbefreiung gilt für Schülerfirmen, die rechtlich unselbständig und in die Organisationsstruktur der Schule integriert sind. Schülerfirmen sollen den Schülern praxisnah wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge vermitteln. Ihre Umsätze sind daher als Teil der schulischen Bildungsleistungen zu betrachten und bleiben somit umsatzsteuerfrei. Diese Regelung ermöglicht es Schülerfirmen, weiterhin unter realen Bedingungen zu arbeiten, ohne durch steuerliche Hürden belastet zu werden. So bleibt der Fokus auf der praxisnahen Vermittlung wirtschaftlicher Kompetenzen, was die schulische Wirtschaftsausbildung nachhaltig stärkt.
Hinweis: Die Regelung gilt nicht für selbständige Schülerfirmen - etwa in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie können die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, jedoch unter bestimmten Bedingungen die Kleinunternehmerregelung nutzen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2025)