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Arbeitsstätte im Ausland: Berechnung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers

Wer an einer Landesgrenze lebt, kann sich entscheiden, in welchem Land er arbeiten oder auch wohnen will. Möglich ist es auch, in dem einen Land zu wohnen und in dem anderen zu arbeiten. Damit am Ende nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Besteuerung regeln und immer nur einem Land das Besteuerungsrecht zuweisen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es zudem spezielle Regelungen für Grenzgänger. Hier ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, an denen man nicht zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf die Berechnung auswirkt.

Der Kläger war im Streitjahr in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % bei einer Firma in der Schweiz angestellt. Er hatte eine Wohnung in Deutschland und ein Zimmer in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt lag jedoch bei der Familie in Deutschland. Das Finanzamt versteuerte den gesamten Arbeitslohn in Deutschland. Der Kläger war aber der Ansicht, die Schweiz habe das Besteuerungsrecht, da er kein Grenzgänger sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Deutschland hat nicht das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist kein Grenzgänger nach dem DBA. Er ist berufsbedingt an mehr als 54 Tagen (90 % von 60 Tagen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung) nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend.

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend für die Auslegung des Begriffs der "Zumutbarkeit der Rückkehr" sind daher für den Senat die Art der Tätigkeit, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Arbeitsort - und nicht nur die Entfernung oder die Reisezeit. Folglich war der Kläger kein Grenzgänger.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)