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Freiberufliche Partnerschaften von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nicht von der Ist-Versteuerung profitieren.
Hinweis: Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz alter Fassung (UStG a.F.) kann das Finanzamt auf Antrag die Ist-Besteuerung anstelle der (regulären) Soll-Versteuerung genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon ist, dass der Unternehmer Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Der Vorteil der Ist-Besteuerung liegt darin, dass die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig wird, was die Liquidität verbessert.
Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und wandte zwischen 2006 und 2018 die Ist-Besteuerung an. Mit Wirkung ab dem 01.01.2019 widerrief das Finanzamt die Genehmigung hierzu aufgrund überschrittener Umsatzgrenzen und freiwilliger Buchführung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die Ist-Besteuerung ab dem 01.01.2021 zu genehmigen, da sie ausschließlich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit ausführe, was die einzige Voraussetzung für die Ist-Besteuerung sei.
Das FG lehnte diesen Antrag ab. Es stellte fest, dass die Klägerin freiwillig Bücher führe und somit gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung nicht erfülle. Der BFH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass die Ist-Besteuerung nur für Freiberufler möglich ist, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen.
Dies entspreche dem Normzweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F., der eine Erleichterung für Freiberufler schaffen solle, die keine Buchführungspflichten hätten: nämlich zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu vermeiden. Das BVerfG bestätigte diese restriktive Auslegung durch den BFH und erklärte sie für verfassungsgemäß.
Hinweis: Die Einfügung der Nr. 4 in § 20 Satz 1 UStG mit dem Jahressteuergesetz 2022 schloss - egal ob freiwillig oder wegen einer gesetzlichen Pflicht - Bücher führende juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Ist-Besteuerung aus. Eine ähnliche Regelung für freiwillig buchführende Freiberufler wurde jedoch nicht eingeführt, da der Gesetzgeber die bisherige BFH-Auslegung beibehielt. Im Besprechungsfall ließ das FG die Revision beim BFH zu, da die Frage der Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Steuerpflichtige noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2025)