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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich Privathaushalte den Steuerbonus von 20 % sichern

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Bei Handwerkerleistungen ist der maximale Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr begrenzt. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen) liegt der jährliche Höchstbetrag bei 510 EUR (für Minijobber) bzw. 4.000 EUR (für selbständige Dienstleister und Arbeiten auf Lohnsteuerkarte). Die Kosten für Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden sind in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistung absetzbar - es gelten dann also die Höchstbeträge von 510 EUR bzw. 4.000 EUR pro Jahr.

Sämtliche Leistungen werden steuerlich aber nur gefördert, wenn sie im selbst bewohnten Haushalt erbracht werden (hierzu gehört aber auch der Garten). Wird ein Teppich zur Reinigung gebracht, können die damit verbundenen Arbeitskosten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wird, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug.

Sind all diese Hürden genommen, sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, sowie Verbrauchsmittel in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Die Kosten für das Material (z.B. für neue Terrassenplatten) dürfen hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Leistungsempfänger sollten daher darauf achten, dass die Arbeitskosten in der Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters separat aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sollten sie nachträglich auf eine Aufschlüsselung bestehen.
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)