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Trotz Corona-Zutrittsverbots: Gemeinde durfte ganzjährig Zeitwohnungssteuer berechnen

In der ersten großen Welle der Corona-Pandemie war die Nordseeinsel Sylt in der Zeit vom 03.04. bis 03.05.2020 vorübergehend abgeriegelt. Aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung durften in dieser Zeit nur Sylter mit erstem Wohnsitz die Insel betreten. Alle anderen mussten auf dem Festland bleiben - dies galt auch für Personen, die zwar ein Haus oder eine Wohnung auf der Nordseeinsel hatten, dort aber nur mit zweitem Wohnsitz gemeldet waren. Die Regelung galt in Schleswig-Holstein für alle Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee.

Der Besitzer einer Zweitwohnung auf Sylt muss sich ungerecht behandelt gefühlt haben, nachdem ihn die Gemeinde Sylt für das ganze Jahr 2020 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen hatte. Er klagte vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und bekam zunächst recht. Doch die Inselverwaltung legte Beschwerde ein und entschied den Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) nun für sich. Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung erachtete das Gericht die Steuererhebung für das ganze Jahr 2020 (ungekürzt) auch dann für rechtmäßig, wenn zeitweise ein Zutrittsverbot für Personen ohne Hauptwohnung bestand.

Das OVG argumentierte, dass die Steuererhebung nur das "Innehaben" einer Zweitwohnung voraussetzt und damit nur an eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung anknüpft. Diese Möglichkeit war durch das vorübergehend geltende Zutrittsverbot nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden. Weiter erklärte das Gericht, dass es sich bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung um einen atypischen Sachverhalt handelt, der bei der Auslegung des Begriffs "Innehaben" nicht zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Um zusätzliche Geldquellen anzuzapfen, erheben viele Kommunen seit Jahren eine Zweitwohnungssteuer auf Nebenwohnungen. Ein willkommener Effekt ist, dass sich durch Ummeldungen von Bürgern, die die Zweitwohnungssteuer vermeiden wollen, höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen.

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(aus: Ausgabe 02/2023)