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Pflege von Angehörigen: Welche Steuerentlastungen das Finanzamt gewährt

Die Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet oftmals auch sehr viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende ein großes Gewicht hat. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftige als auch die pflegende Person steuerlich entlastet werden kann:

  • Außergewöhnliche Belastungen: Die pflegebedürftige Person kann ihre selbst getragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen vergleichbaren Steuerbürgern nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen hierbei aber gegengerechnet werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist auch für Personen möglich, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen. Wichtig ist, dass alle einzelnen Ausgaben nachgewiesen werden können.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen; dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 EUR und 7.400 EUR pro Jahr.
  • Fahrtkostenpauschale: Je nach Grad der Behinderung und der eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR abgezogen werden. Hierdurch werden alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.
  • Pflege-Pauschbetrag: Wer seine Angehörigen selbst unentgeltlich pflegt und hierfür keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält, kann alternativ zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser liegt für Angehörige mit Pflegegrad 2 bei 600 EUR, für Angehörige mit Pflegegrad 3 bei 1.100 EUR und für Angehörige mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) bei 1.800 EUR pro Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt betreut oder gepflegt (der auch in einem Heim liegen kann), kann sie anstelle des Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens 4.000 EUR pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)