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Hausnotrufsystem: Als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Um bei einem Treppensturz oder etwa einem Herzinfarkt schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage hat nun in erster Instanz ergeben, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können.

Hinweis: Im Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Im zugrundeliegenden Fall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem, dessen Kosten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt verwehrte ihr den Steuerabzug und erklärte, dass derartige Kosten nur absetzbar seien, wenn der Steuerzahler im Heim wohne. Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Seniorin recht und erkannte 20 % der Kosten steuermindernd an. Die Richter begründeten dies damit, dass üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holten und das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt ersetze.

Hinweis: Zu beachten ist, dass das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt das Urteil nun vom BFH überprüfen lässt, da bereits ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Thematik anhängig ist. Betroffene, denen die Kosten in gleichgelagerten Fällen aberkannt wurden, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf die vorstehend genannten Verfahren das Ruhen ihres Verfahrens beantragen. So bleibt ihr eigener Steuerfall offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)