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Außergewöhnliche Belastungen: Zum Abzug von Aufwendungen für Pflege-WG

Wenn man aufgrund einer Behinderung in einem Heim lebt, kann ein Teil der Aufwendungen hierfür unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Gibt es diese Möglichkeit eigentlich nur, wenn man tatsächlich in einem Heim wohnt? Oder bei sonst gleichen Voraussetzungen auch, wenn man etwa in einer Wohngemeinschaft lebt? Hierüber musst das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Er wurde von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) eingestuft. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Miet- und Verpflegungskosten für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung jedoch ab, da der Kläger nicht in einem Heim untergebracht war.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die geltend gemachten Aufwendungen für die durch die Krankheit und die schwere Behinderung mit der Folge der Pflegebedürftigkeit veranlasste Unterbringung des Klägers in der Wohngemeinschaft stellen abziehbare Krankheitskosten dar. Die Unterbringung eines erst 50-jährigen Mannes in einem Pflegeheim ist außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes. Es gibt im Steuergesetz keine Unterscheidung zwischen verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderung.

Jedoch sind die Kosten nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, sondern es müssen die sogenannte Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung abgezogen werden. Der Ansatz einer Haushaltsersparnis scheidet nur aus, solange noch die Fixkosten der früheren Wohnung deshalb in unveränderter Höhe getragen werden müssen, weil eine Rückkehr des Pflegebedürftigen in die Wohnung nicht auszuschließen ist. Dies ist jedoch bei dem Kläger aufgrund des fortschreitenden Grades seiner Pflegebedürftigkeit nicht zu erwarten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)