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Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Brexit: BZSt gibt Hinweise

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 09.02.2021 eine Pressemeldung mit Hinweisen zum Brexit und dessen Folgen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren veröffentlicht. Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens wurde mit Ablauf des 31.01.2020 beendet.

Das BZSt informiert aktuell darüber, welche Übergangsregelungen zwischen der EU und Großbritannien vereinbart worden sind. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien waren bis zum 31.12.2020 unverändert weiter gültig.

Anträge auf Vorsteuervergütung aus und nach Großbritannien, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, können nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie bis zum 31.03.2021 gestellt werden. Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist somit nicht am 30.09.2021, sondern bereits sechs Monate früher. Geht ein Antrag verspätet ein, muss mit einer Ablehnung gerechnet werden. Für die Zeit nach dem 31.03.2021 wird das BZSt über neue Bestimmungen informieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2021)