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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Finanzierung eines nachträglich angebauten Wintergartens ist nicht begünstigt

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 besteht die Möglichkeit, das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital zu entnehmen und für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung zu verwenden. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise das mietfreie Wohnen im Alter fördern. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit der Reichweite dieses sogenannten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags befasst.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute 2009 an ihr bereits jahrzehntelang bewohntes Einfamilienhaus einen Wintergarten angebaut und die Baukosten mit einem Bankdarlehen in Höhe von 66.000 EUR finanziert. Der Ehemann wollte sein angespartes Kapital aus einem Riester-Vorsorgevertrag später zur Sondertilgung des Darlehens einsetzen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund lehnte eine Entnahme des Kapitals jedoch ab und erklärte, dass die beabsichtigte Mittelverwendung nicht begünstigt sei. Erfasst würden nur Kapitalentnahmen für die Tilgung von Darlehen, die mit der Anschaffung einer Immobilie zusammenhingen.

Der BFH gab der ZfA nun recht und urteilte, dass die Rückführung des Wintergarten-Darlehens nicht begünstigt sei, da kein wohnungswirtschaftlicher Begünstigungstatbestand vorliege.

Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz ist nur die "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" begünstigt, die Erweiterung einer bestehenden Wohnung wie im Urteilsfall hingegen nicht. Dass der Gesetzgeber die wohnungswirtschaftliche Begünstigung derart weit fassen wollte, konnte der BFH dem Gesetz nicht entnehmen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2019)