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Doppelte Haushaltsführung: 1.000-EUR-Kappung gilt nicht für Möbel und Hausrat

Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhält, kann die Kosten für die Nutzung seiner Zweitwohnung nur begrenzt mit maximal 1.000 EUR pro Monat steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsmöglichkeiten nun aber noch einmal deutlich verbessert und entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die 1.000-EUR-Kappung fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ungekürzt abziehbar sind.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen in die 1.000-EUR-Grenze nur solche Kosten eingerechnet werden, die zur Nutzung der Wohnung verausgabt werden. Hierzu zählt das Gericht lediglich die Bruttokaltmiete (bei eigener Wohnung: Gebäudeabschreibung und Zinsen für Immobiliendarlehen) und die Betriebskosten samt Strom. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind laut seinem Urteil separat zu erfassen, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern nur für die Nutzung dieser Gegenstände anfallen.

Hinweis: Kosten für Möbel und Hausrat können also ungeachtet der 1.000-EUR-Grenze unbeschränkt abgezogen werden. Allerdings ist weiterhin zu beachten, dass die Ausgaben hierfür den Rahmen des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Luxusaufwendungen, beispielsweise Kosten für einen Whirlpool in der Zweitwohnung, werden die Finanzämter auch weiterhin nicht anerkennen. Wer Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nun in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen möchte, sollte beachten, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter komplett im Jahr der Zahlung abgeschrieben werden können. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, so dass sich der steuermindernde Effekt erst über die Jahre verteilt einstellt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2019)