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Arbeitszimmerkosten: Höchstbetrag von 1.250 EUR vervielfältigt sich bei mehreren Zimmern nicht

Erwerbstätige können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn der Raum zwar nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist, ihnen für ihre Arbeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht.

Hinweis: Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, so kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jede Person ihre Kosten bis zu 1.250 EUR pro Jahr abziehen (personenbezogene Betrachtung). Die Finanzämter vertreten momentan noch die Ansicht, dass dieser Betrag nur einmal gewährt werden kann und jeder Person daher nur anteilig zusteht (raumbezogene Betrachtung).

Nach einem neuen Urteil des BFH kann der Höchstbetrag jedoch nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn ein einziger Erwerbstätiger mehrere Arbeitszimmer beruflich nutzt. Im vorliegenden Fall hatte ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abgerechnet, die sich in zwei verschiedenen Wohnungen befanden. Von den Gesamtkosten in Höhe von 2.574 EUR hatte das Finanzamt nur 1.250 EUR anerkannt. Hiergegen machte der Dozent geltend, dass der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gelte.

Der BFH gab jedoch dem Finanzamt recht und urteilte, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR personenbezogen zu gewähren ist, so dass er auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nur einmalig abziehbar ist. Zwar ist der Betriebsausgabenabzug nicht nur auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, allerdings sind die Kosten mehrerer Arbeitszimmer eines Erwerbstätigen allesamt unter einen einzigen Höchstbetrag zu fassen.

Hinweis: Auch wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder - infolge eines Umzugs - zeitlich hintereinander nutzt, lässt sich der Höchstbetrag nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur einmal pro Person abziehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2017)