Steuerlich up-to-date

Neueste Informationen zu Steuerthemen? Hier finden Sie sie: 


 

 

Sicherungseinbehalt: Bei möglicher Bankbürgschaft keine Minderung der Umsatzsteuer

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat die Weisungen an ihre Finanzämter bezüglich der Behandlung von Zahlungen in der Bauwirtschaft aktualisiert und zum Thema Umsatzbesteuerung eine umfangreiche Rundverfügung herausgegeben.

Im Regelfall müssen Unternehmer ihre Leistungen dann versteuern, wenn diese ausgeführt worden sind. Dieses Prinzip der Sollversteuerung führt dazu, dass die Umsatzsteuer auch für solche Leistungen an das Finanzamt abgeführt werden muss, für die das Entgelt noch gar nicht vereinnahmt worden ist.

Beispiel: Ein Bauunternehmer baut auf einem Grundstück eine Doppelgarage. Die Garage wird im April 2013 fertiggestellt und seither vom Bauherrn genutzt. Wegen angeblicher Baumängel behält der Auftraggeber allerdings 2.000 EUR von dem vereinbarten Preis von 20.000 EUR zurück. Auch im Jahr 2015 ist das Entgelt noch nicht voll gezahlt.

In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Bauunternehmer den nicht vereinnahmten Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der leistende Unternehmer zunächst das gesamte vereinbarte Entgelt versteuern. Erfolgt die Zahlung über einen längeren Zeitraum nicht, kann er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz wegen teilweiser Uneinbringlichkeit des Entgelts mindern. Schwierig ist es in der Praxis, den genauen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Bemessungsgrundlage gemindert werden darf. 

Die OFD weist nun darauf hin, dass die Minderung nicht nur bei Nichtzahlung erfolgen kann, sondern auch bei Sicherungseinbehalten für eventuelle Mängel. Der Unternehmer darf die Bemessungsgrundlage allerdings dann nicht wegen eines Sicherungseinbehalts mindern, wenn er die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners durch Bankbürgschaft gesichert hat. Dabei muss die Bankbürgschaft nicht einmal tatsächlich beantragt worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn der Bauunternehmer eine Bankbürgschaft hätte beantragen können, um den Sicherungseinbehalt abzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2016)