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Erbringung von elektronischen Dienstleistungen: Unternehmenssitz im Inland oder im Ausland?

Wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland betreibt, ist auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland zu schließen. Eine Verlagerung des Leistungsorts ins Ausland scheidet dann aus. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

Im vorliegenden Fall ging es um eine Aktiengesellschaft (AG), die seit 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts K eingetragen war und sich überwiegend im Bereich Internet Protocol Television betätigte. Fraglich war, ob die Umsätze der AG im Zusammenhang mit einer Website im Inland umsatzsteuerpflichtig waren.

Die elektronische Dienstleistung der Website durfte vom Endkunden kostenlos in Anspruch genommen werden. Premium User konnten gegen sogenannte Good-Will-Points weitere Optionen nutzen. Ferner fielen aufgrund der Beliebtheit der Website Einnahmen durch Werbeeinblendungen an. Die Server, über die die Website betrieben wurde, befanden sich in Rechenzentren außerhalb Deutschlands.

Nach Aussagen der AG war die Betreiberin der Website in den Streitjahren 2011 bis 2015 die Firma I AG mit Sitz auf den Seychellen. Die Anteile wurden über die in Russland und in den USA ansässige Firma N LLC von Herrn V. A. gehalten. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Website der AG zuzurechnen waren, da kein Vertrag zwischen der AG und der I AG existierte. Zudem waren als Kontaktadresse im Impressum der Website die Daten der Firma I AG auf den Seychellen angegeben.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Leistungen seien im Inland zu versteuern. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Dabei seien verschiedene Faktoren zu prüfen (z.B. statutarischer Sitz; Ort der zentralen Verwaltung; Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik bestimmt wird). Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine Briefkastenfirma typisch sei, definiere nicht den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2020)