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Mietausfallforderung: Wohngebäudeversicherer muss nach verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens zahlen

Dieses Urteil sollten alle Wohnungsmieter kennen. Denn bei Wasserschäden steht schließlich oft genug die Frage im Raum, wer die Verpflichtung hat, die Folgen zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) weiß die Antwort.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Wasserschaden, der sich im Dezember 2009 in der Wohnung eines Eigentümers und am Gemeinschaftseigentum ereignet hatte. Der Eigentümer verlangte nun von der Versicherung unter anderem den Mietausfallschaden. Die Versicherung hatte vorgerichtlich bereits rund 8.000 EUR erstattet.

Den auf Erstattung der Mietausfallkosten gerichteten Schadensersatzanspruch hat das OLG bestätigt - auf den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 begrenzt. Es wies aber auch darauf hin, dass den Wohnungseigentümer im Einzelfall die Obliegenheit treffen kann, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.

Hinweis: Bei einem Wasserschaden muss die Gebäudeversicherung längst nicht alles zahlen. Bei Streitigkeiten sollte ein Rechtsanwalt die entsprechenden Klauseln im Kleingedruckten im Versicherungsvertrag prüfen.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 10.05.2021 - 8 U 3174/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)