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Änderungsantrag zum Ausgangstitel: Die Vollstreckung einer Umgangsregelung hat ihre Grenzen

Umgangsregelungen zu finden, mit denen alle Beteiligten zufrieden sind, kann naturgemäß ein mühsames Ringen sein. Sie schließlich auch entsprechend der Verabredungen umzusetzen, ist mitunter nochmals deutlich schwerer. Das gilt vor allem auf für Fragen der Vollstreckung wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG).

Hier waren die beiden Elternteile zutiefst zerstritten. Etliche Verfahren wurden geführt, gerade im Bereich der Regelung von Umgangskontakten des Vaters mit seinen Kindern, die bei der Mutter leben. Als sich die Frau in Neumünster mit den Kindern in einem Frauenhaus befand, bot sie begleiteten Umgang an einem neutralen Ort an. Im August zog sie mit den Kindern in ein Frauenhaus in Calw um. Das Amtsgericht ordnete Ende August im Rahmen einer einstweiligen Anordnung begleiteten Umgang in Neumünster an. Die Frau konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen. Sie beantragte die Abänderung der Entscheidung, der sie nicht nachkam und die Kinder somit auch nicht für den begleiteten Umgang von Calw nach Neumünster brachte. Daraufhin beantragte der Vater die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft.

Das OLG hat in zweiter Instanz diesen Antrag des Mannes zurückgewiesen. Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung ist mit Verkündung sofort vollstreckbar geworden. Für die Frage, ob gegen die Mutter wegen ihres formal rechtswidrigen Verhaltens Ordnungsmittel zu verhängen waren, war zum einen zu berücksichtigen, dass sie wegen ihrer Verhinderung keine Möglichkeit hatte, ihre Position darzustellen. Zum anderen mussten die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen in den Umständen durch ihren Umzug bei der Entscheidung miteinbezogen werden. Da es final ganz einfach unzumutbar wäre, die Mutter die weite Strecke für die kurzen Umgänge mit den Kindern fahren zu lassen, kam das OLG deshalb zu dem Ergebnis, dass keine Sanktionen gegen sie anzuordnen sind.

Hinweis: Die auch ansonsten eher zurückhaltende Vorgehensweise von Gerichten Zwangsmittel betreffend zeigt, wie wichtig es in der Praxis ist, sich zu einigen. Einigungen lassen sich einfach besser umsetzen, da alle Beteiligten dann daran mitgewirkt haben.


Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 09.02.2021 - 12 WF 11/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)