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Arbeitgeber ohne Einfluss: Betriebsratssitzungen sind auch in Coronazeiten Entscheidungssache des Betriebsratsvorsitzenden

Um seine Arbeitnehmer und damit den eigenen Betrieb vor einer Coronainfektion zu schützen, kann der Arbeitgeber nicht nur die innerbetrieblichen Kontakte einschränken - er muss dies sogar. Doch auch während der Pandemie bleiben seine Einflussmöglichkeiten dem Betriebsrat gegenüber beschränkt. Genau aus diesem Grund musste das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) die Frage klären, ob eine Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats arbeitgeberseitig untersagt werden könne.

Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Rehabilitationskliniken in der Bundesrepublik. Wegen der Covid-19-Pandemie untersagte sie einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte, darunter auch eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats. Dieser machte allerdings im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend, dass alle gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden würden.

Das ArbG stimmte diesem Einwand zu und entschied, dass die Durchführung der Präsenzsitzung zulässig ist. Denn für ein Verbot gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheidet allein der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort und damit auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.

Hinweis: Einzig und allein der Betriebsrat kann beschließen, ob eine Sitzung trotz und wegen Corona stattfindet oder nicht. Der Arbeitgeber hat dabei keinerlei Einflussmöglichkeiten. Klar ist aber auch, dass der Betriebsrat für die Einhaltung der Hygienevorschriften zuständig ist.


Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 07.10.2020 - 7 BVGa 12816/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)