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Audi mit Softwareupdate: Wer seinen Diesel nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, verliert den Schadensersatzanspruch

Dass der Absgasskandal die Gerichte noch eine lange Zeit beschäftigen wird, zeigt die große Anzahl bislang anhängiger Klagen. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) ging es diesmal um die begehrte Rückabwicklung eines Autokaufs, der erst nach Bekanntwerden des Skandals erfolgt war, sowie um die Klage auf Schadensersatz.

Die Klägerin hatte im Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 gekauft, nachdem das vom Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate bereits aufgespielt worden war. Sie verlangte nun von der Volkswagen AG unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der "Schummelsoftware" betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sogenanntes Thermofenster.

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, nach dem in dieser Konstellation kein Schadensersatzanspruch bestehe, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung komme bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nicht mehr in Betracht. Der VW-Konzern haftet aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Softwareupdates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz. Soweit die Klägerin sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen Thermofensters beruft, das dazu führt, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolgt, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Denn zum einen wurde dieses Thermofenster unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen - zum anderen wird es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten.

Hinweis: Immer wieder müssen sich Gerichte mit den Folgen des Abgasskandals beschäftigen. Höherrangige Gerichte bieten dabei Orientierung. Diese Entscheidung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20).


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2020 - 17 U 296/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)